Bauabgabe gemäß § 15 des Steiermärkischen Baugesetzes
Die Bauabgabe ist eine einmalige Abgabe und wird anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vorgeschrieben. Der Einheitssatz beträgt gemäß § 15 Abs. 4 Steiermärkisches Baugesetz 1995 in Verbindung mit der 23. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung 11,40 Euro je m² neu gewonnener Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschoße zur Gänze, die übrigen Geschoße (Tiefgaragengeschoße, Keller, Obergeschoße, Dachgeschoße und dergleichen) zur Hälfte zu berechnen. Für Geschoßflächen eines Betriebsobjektes für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die nicht dem Wohnen dienen (§ 15 Abs. 7 Steiermärkisches Baugesetz), werden von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorgeschrieben.
Wenn Sie von einer vorhandenen Baubewilligung nicht Gebrauch machen, wird die Bauabgabe auf spätere Baubewilligungen auf dem selben Grundstück angerechnet. Bei Zu- oder Umbauten wird die Bauabgabe entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche berechnet. Auch wird die Bauabgabe bei einem nachträgliche Ausbau des Dachgeschosses fällig.